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712.16 VWBA CH-SO

§ 5 Verordnung über Wasser, Boden und Abfall (VWBA) - Unterhaltsverzeichnis (§ 38 Abs. 2 und § 39 GWBA)

Wasserbau - Gewässerunterhalt und wasserbauliche Massnahmen
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§ 5 VWBA · Unterhaltsverzeichnis (§ 38 Abs. 2 und § 39 GWBA)

1. Der Regierungsrat führt ein Verzeichnis der Gewässerabschnitte, die nicht vom Kanton zu unterhalten sind.

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