712.16
VWBA
CH-SO
§ 49 Verordnung über Wasser, Boden und Abfall (VWBA) - Tatbestände und Erhebung
Ordnungsbussen (§ 170 GWBA)
§ 49 VWBA · Tatbestände und Erhebung
1. Die Übertretungen nach § 170 GWBA und die entsprechenden Ordnungsbussen sind in Anhang III Ziffer 1 geregelt.
2. Die Ordnungsbussen werden durch die Kantonspolizei und die Polizeikorps der Städte erhoben.
2bis. Die Polizeiorgane gemäss Absatz 2 sind befugt, die Ordnungsbussen gemäss Anhang III Ziffer 1 in Dienstuniform und in Zivil zu erheben.
3. Täter und Täterinnen, die das 15. Altersjahr noch nicht vollendet haben, verzeigt die Polizei bei der Jugendanwaltschaft.
4. Die Formulare im Ordnungsbussenverfahren müssen mindestens die Angaben nach Anhang III Ziffer 2 enthalten.