712.16
VWBA
CH-SO
§ 48 Verordnung über Wasser, Boden und Abfall (VWBA) - Rückforderung
Beiträge nach § 165 GWBA - Vollzug
§ 48 VWBA · Rückforderung
1. Das Departement fordert bezogene Beiträge zurück, wenn die Anlage oder Einrichtung ihrem Zweck entfremdet wird, wenn Beitragsbedingungen ausfallen respektive eintreten oder wenn verfügte Auflagen nicht eingehalten werden.
2. Rückforderungsansprüche verjähren mit Ablauf eines Jahres, nachdem das Departement davon Kenntnis erlangt hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit ihrer Entstehung.