712.16
VWBA
CH-SO
§ 47 Verordnung über Wasser, Boden und Abfall (VWBA) - Verfall
Beiträge nach § 165 GWBA - Vollzug
§ 47 VWBA · Verfall
1. Zugesicherte Beiträge verfallen, wenn mit den geförderten Arbeiten nicht innert zwei Jahren begonnen wird; desgleichen, wenn die rechtzeitig aufgenommenen Arbeiten nicht binnen zumutbarer Frist abgeschlossen werden.
2. Die Zahlung oder Schlusszahlung verfällt, wenn die Schlussabrechnung nicht innert eines Jahres seit Abschluss der Arbeiten eingereicht wird.
3. In beiden Fällen kann das Amt auf Gesuch hin eine angemessene Fristverlängerung gewähren, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.