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712.16 VWBA CH-SO

§ 46 Verordnung über Wasser, Boden und Abfall (VWBA) - Auszahlung der Beiträge

Beiträge nach § 165 GWBA - Vollzug
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§ 46 VWBA · Auszahlung der Beiträge

1. Entsprechend dem Fortschritt der Arbeiten können Abschlagszahlungen geleistet werden.

2. Die Schlusszahlung erfolgt gestützt auf die vom Amt genehmigte Schlussabrechnung.

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