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712.16 VWBA CH-SO

§ 45 Verordnung über Wasser, Boden und Abfall (VWBA) - Zeitpunkt des Beitragsgesuches

Beiträge nach § 165 GWBA - Vollzug
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§ 45 VWBA · Zeitpunkt des Beitragsgesuches

1. Das Gesuch ist zu stellen, bevor das Gegenstand bildende Vorhaben an die Hand genommen wird. Späteren Gesuchen kann nicht entsprochen werden.

2. Bei Vorhaben, welche den Bau von Anlagen mit umfassen, entfällt die Beitragsberechtigung nur für die Planungskosten, wenn das Gesuch noch vor Baubeginn gestellt wird.

3. Nicht nachteilig wirken vorgezogene Planungsvorkehren, die für die Dokumentation des Gesuches unerlässlich sind.

4. In begründeten Ausnahmefällen kann das Departement dem vorzeitigen Planungs- oder Baubeginn zustimmen.

5. Sind nach § 41 Absatz 1 Buchstaben a oder b potentiell beitragsberechtigte Massnahmen aus der Sicht einer zweckmässigen Siedlungswasserwirtschaft angezeigt und dringlich, kann der Regierungsrat bereits für das Stellen des hinreichend dokumentierten Beitragsgesuches Frist ansetzen, verbunden mit der Androhung, dass einem späteren Gesuch nicht mehr entsprochen wird.

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