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712.16 VWBA CH-SO

§ 44 Verordnung über Wasser, Boden und Abfall (VWBA) - Zuständigkeiten

Beiträge nach § 165 GWBA - Vollzug
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§ 44 VWBA · Zuständigkeiten

1. Beitragsgesuche sind beim Amt einzureichen.

2. Beiträge bis zu 100'000 Franken spricht das Departement, höhere der Regierungsrat. Die Ablehnung von Beitragsgesuchen obliegt dem Regierungsrat.

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