712.16
VWBA
CH-SO
§ 44 Verordnung über Wasser, Boden und Abfall (VWBA) - Zuständigkeiten
Beiträge nach § 165 GWBA - Vollzug
§ 44 VWBA · Zuständigkeiten
1. Beitragsgesuche sind beim Amt einzureichen.
2. Beiträge bis zu 100'000 Franken spricht das Departement, höhere der Regierungsrat. Die Ablehnung von Beitragsgesuchen obliegt dem Regierungsrat.