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712.16 VWBA CH-SO

§ 41 Verordnung über Wasser, Boden und Abfall (VWBA) - Zweck und Satz von Beiträgen nach § 165 Absatz 1 Buchstabe a GWBA

Beiträge nach § 165 GWBA - Beitragszwecke und Rangfolge
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§ 41 VWBA · Zweck und Satz von Beiträgen nach § 165 Absatz 1 Buchstabe a GWBA

1. Gestützt auf § 165 Absatz 1 Buchstabe a GWBA können Beiträge gewährt werden

a) an die technische und organisatorische Planung neu gebildeter oder bestehender Träger, welche Aufgaben der Siedlungswasserwirtschaft für grössere Regionen wahrnehmen (§ 103 GWBA);

b) an die Erstellung oder Erweiterung von Anlagen der Siedlungswasserwirtschaft von Trägern im Sinne von Buchstabe a, soweit diese Anlagen der Bildung von grösseren Regionen dienen (§ 103 GWBA);

c) an die Aufwendungen der Träger der Wasserversorgung in Erfüllung der Aufgaben nach § 84 Absatz 2 GWBA.

2. Der Beitragssatz beträgt maximal 35 %. Basis der Beitragsberechnung bilden die erforderlichen Gesamtkosten.

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