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712.16 VWBA CH-SO

§ 40 Verordnung über Wasser, Boden und Abfall (VWBA) - Anmerkung von belasteten Standorten im Grundbuch (§ 134 GWBA)

Boden und belastete Standorte
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§ 40 VWBA · Anmerkung von belasteten Standorten im Grundbuch (§ 134 GWBA)

1. Auf den Grundbuchnummern, welche im Kataster der belasteten Standorte verzeichnet sind, ist auf Meldung des Amtes die Anmerkung "Einbezug in den Kataster der belasteten Standorte" vorzunehmen.

2. Nach der Entlassung aus dem Kataster ist die Anmerkung auf Meldung des Amtes zu löschen.

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