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712.16 VWBA CH-SO

§ 4 Verordnung über Wasser, Boden und Abfall (VWBA) - Bericht über Unterhalt und wasserbauliche Massnahmen (§ 38 Abs. 1 und § 159 Abs. 3 GWBA)

Wasserbau - Gewässerunterhalt und wasserbauliche Massnahmen
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§ 4 VWBA · Bericht über Unterhalt und wasserbauliche Massnahmen (§ 38 Abs. 1 und § 159 Abs. 3 GWBA)

1. Das Departement berichtet dem Regierungsrat periodisch über den Zustand der Gewässer und die notwendigen Arbeiten des Gewässerunterhalts und Wasserbaus.

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