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712.16 VWBA CH-SO

§ 39 Verordnung über Wasser, Boden und Abfall (VWBA) - Publikation des Katasters der belasteten Standorte (§ 133 Abs. 2 GWBA)

Boden und belastete Standorte
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§ 39 VWBA · Publikation des Katasters der belasteten Standorte (§ 133 Abs. 2 GWBA)

1. Der Kataster wird im Internet öffentlich zugänglich gemacht.

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