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712.16 VWBA CH-SO

§ 37 Verordnung über Wasser, Boden und Abfall (VWBA) - Aufgaben der Einwohnergemeinden

Siedlungswasserwirtschaft - Trinkwasserversorgung in Notlagen (§ 106 GWBA)
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§ 37 VWBA · Aufgaben der Einwohnergemeinden

1. Die Einwohnergemeinden unterstützen, soweit nicht selbst zuständig, die Massnahmen der Träger. Sie treffen insbesondere die ergänzenden baulichen und organisatorischen Vorkehren, beschaffen das Material und stellen das Personal der Feuerwehr und des Zivilschutzes zur Verfügung.

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