712.16
VWBA
CH-SO
§ 36 Verordnung über Wasser, Boden und Abfall (VWBA) - Aufgaben der Träger
Siedlungswasserwirtschaft - Trinkwasserversorgung in Notlagen (§ 106 GWBA)
§ 36 VWBA · Aufgaben der Träger
1. Die Träger der Wasserversorgung planen die Massnahmen gemäss den Bundesvorschriften über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen in Abstimmung mit ihrem Generellen Wasserversorgungsplan (GWP).
2. Sie treffen die notwendigen baulichen, betrieblichen und organisatorischen Massnahmen.
3. Träger ohne direkte Wasserabgabe an Bezüger und Bezügerinnen sind nur für ihre eigenen Anlagen verantwortlich, sofern ihnen nicht zusätzliche Aufgaben übertragen werden.
4. Die Träger wie auch Private können dazu angehalten werden, überschüssiges Trinkwasser an notleidende Gebiete abzugeben.