712.16
VWBA
CH-SO
§ 35 Verordnung über Wasser, Boden und Abfall (VWBA) - Aufgaben des Departements
Siedlungswasserwirtschaft - Trinkwasserversorgung in Notlagen (§ 106 GWBA)
§ 35 VWBA · Aufgaben des Departements
1. Das Departement kann in Notlagen Verfügungen über die Trinkwasserversorgung erlassen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über Massnahmen für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen vom 5. März 1972.
2. Das Departement koordiniert die Schaffung und den Betrieb regionaler Werkhöfe sowie die Beschaffung von schwerem und speziellem Material nach den Bundesvorschriften.