Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
712.16 VWBA CH-SO

§ 33 Verordnung über Wasser, Boden und Abfall (VWBA) - Regionaler Wasserversorgungsplan (§ 105 GWBA) und Regionaler Entwässerungsplan (Art. 4 GSchV)

Siedlungswasserwirtschaft - Aufgaben des Departements
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (50 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 33 VWBA · Regionaler Wasserversorgungsplan (§ 105 GWBA) und Regionaler Entwässerungsplan (Art. 4 GSchV)

1. Der Regionale Wasserversorgungsplan (RWP) und der Regionale Entwässerungsplan (REP) sind Massnahmenpläne für die Koordination und Optimierung von Massnahmen in der Region.

2. Ihre Ausarbeitung erfolgt unter Einbezug der betroffenen Träger und nach Anhören der kantonalen Fachstellen.

3. RWP und REP sind behördenverbindlich.

← § 32 VWBA Verordnung über Wasser, Boden und Abfall (VWBA) - Öffentliche Quellen (§ 6 Abs. 2 Bst. c GWBA) § 34 VWBA →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →