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712.16 VWBA CH-SO

§ 31 Verordnung über Wasser, Boden und Abfall (VWBA) - Sparsamer Umgang mit Wasser (§ 110 GWBA)

Siedlungswasserwirtschaft - Aufgaben der Träger
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§ 31 VWBA · Sparsamer Umgang mit Wasser (§ 110 GWBA)

1. Die Träger der Wasserversorgung sorgen für einen sparsamen Umgang mit Wasser, indem sie insbesondere

a) systematische Leckortungen durchführen und Leckstellen beheben;

b) wenn nötig wassersparende Massnahmen anordnen;

c) die Bezüger und Bezügerinnen von Wasser in geeigneter Weise informieren.

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