712.16
VWBA
CH-SO
§ 31 Verordnung über Wasser, Boden und Abfall (VWBA) - Sparsamer Umgang mit Wasser (§ 110 GWBA)
Siedlungswasserwirtschaft - Aufgaben der Träger
§ 31 VWBA · Sparsamer Umgang mit Wasser (§ 110 GWBA)
1. Die Träger der Wasserversorgung sorgen für einen sparsamen Umgang mit Wasser, indem sie insbesondere
a) systematische Leckortungen durchführen und Leckstellen beheben;
b) wenn nötig wassersparende Massnahmen anordnen;
c) die Bezüger und Bezügerinnen von Wasser in geeigneter Weise informieren.