712.16
VWBA
CH-SO
§ 30 Verordnung über Wasser, Boden und Abfall (VWBA) - Planung (§ 107 GWBA)
Siedlungswasserwirtschaft - Aufgaben der Träger
§ 30 VWBA · Planung (§ 107 GWBA)
1. Den Trägern der Wasserversorgung obliegt für ihr Gebiet die Erstellung des Generellen Wasserversorgungsplanes (GWP) nach den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes, und zwar unter Einschluss der Trinkwasserversorgung in Notlagen.
2. Die Träger der Abwasserentsorgung erstellen für ihr Gebiet einen Generellen Entwässerungsplan (GEP); dies nach den Vorschriften des Bundesrechts und des kantonalen Planungs- und Baugesetzes.
3. Träger mit gemeindeübergreifenden Anlagen erstellen dafür eine Planung und ein Betriebskonzept.