Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
712.16 VWBA CH-SO

§ 30 Verordnung über Wasser, Boden und Abfall (VWBA) - Planung (§ 107 GWBA)

Siedlungswasserwirtschaft - Aufgaben der Träger
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (50 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 30 VWBA · Planung (§ 107 GWBA)

1. Den Trägern der Wasserversorgung obliegt für ihr Gebiet die Erstellung des Generellen Wasserversorgungsplanes (GWP) nach den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes, und zwar unter Einschluss der Trinkwasserversorgung in Notlagen.

2. Die Träger der Abwasserentsorgung erstellen für ihr Gebiet einen Generellen Entwässerungsplan (GEP); dies nach den Vorschriften des Bundesrechts und des kantonalen Planungs- und Baugesetzes.

3. Träger mit gemeindeübergreifenden Anlagen erstellen dafür eine Planung und ein Betriebskonzept.

← § 29 VWBA Verordnung über Wasser, Boden und Abfall (VWBA) - Öffentliche Quellen (§ 6 Abs. 2 Bst. c GWBA) § 31 VWBA →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →