Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
712.16 VWBA CH-SO

§ 29 Verordnung über Wasser, Boden und Abfall (VWBA) - Anerkennung von Standards

Gewässerschutz - Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten (§ 89 GWBA)
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§ 29 VWBA · Anerkennung von Standards

1. Das Departement anerkennt die im Rahmen der Zusammenarbeit mit anderen Kantonen und Branchenorganisationen festgelegten Regeln der Technik, den veröffentlichten Stand der Technik sowie die erlassenen Bescheinigungen für Anlagen und Anlagenteile.

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