Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
712.16 VWBA CH-SO

§ 28 Verordnung über Wasser, Boden und Abfall (VWBA) - Meldepflicht und Überwachung der Arbeiten

Gewässerschutz - Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten (§ 89 GWBA)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (50 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 28 VWBA · Meldepflicht und Überwachung der Arbeiten

1. Wer Arbeiten nach Artikel 22 Absatz 3 Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 ausführt, muss

a) über die ausgeführten Arbeiten und die dabei festgestellten Mängel einen Rapport erstellen, diesen dem Inhaber oder der Inhaberin der Anlage zustellen, eine Kopie desselben während 10 Jahren aufbewahren und diese dem Departement auf Verlangen zur Verfügung stellen;

b) die Durchführung der Arbeiten (Ausnahme: Befüllung) innert 30 Tagen nach deren Abschluss dem Departement nach dessen Weisungen auf schriftlichem oder elektronischem Weg melden;

c) festgestellte Mängel an der Anlage, die eine konkrete Gefahr für die Gewässer darstellen, dem Departement unverzüglich melden.

2. Das Departement überwacht die Arbeiten aller auf dem Kantonsgebiet nach Artikel 22 Absatz 3 Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 tätigen Personen und Unternehmungen.

3. Artikel 49 Absatz 3 Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 bleibt vorbehalten.

← § 27 VWBA Verordnung über Wasser, Boden und Abfall (VWBA) - Öffentliche Quellen (§ 6 Abs. 2 Bst. c GWBA) § 29 VWBA →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →