712.16
VWBA
CH-SO
§ 27 Verordnung über Wasser, Boden und Abfall (VWBA) - Nachweis und Beurteilung der fachlichen Eignung
Gewässerschutz - Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten (§ 89 GWBA)
§ 27 VWBA · Nachweis und Beurteilung der fachlichen Eignung
1. Personen, die Arbeiten nach Artikel 22 Absatz 3 Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 ausführen, haben sich bezüglich ihrer Ausbildung und Erfahrung gegenüber dem Departement auszuweisen. Sie haben glaubhaft darzulegen, dass sie über das nötige Wissen, die Erfahrung und die nötige Ausrüstung verfügen, um die entsprechenden Arbeiten und Kontrollen an den Anlagen nach dem Stand der Technik ausführen zu können.
2. Das Departement stützt sich bei der Beurteilung der fachlichen Eignung auf die von den Branchenorganisationen anerkannten Aus- und Weiterbildungen.