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712.16 VWBA CH-SO

§ 26 Verordnung über Wasser, Boden und Abfall (VWBA) - Anlagenverzeichnis und Identifikation

Gewässerschutz - Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten (§ 89 GWBA)
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§ 26 VWBA · Anlagenverzeichnis und Identifikation

1. Die bewilligten und gemeldeten Anlagen erhalten vom Departement eine Identifikationsnummer und werden in einem Anlagenverzeichnis erfasst.

2. Jede Tankanlage wird mit einem Identifikationsnummernschild versehen. Dieses ist vom Inhaber oder von der Inhaberin der Anlage an gut sichtbarer Stelle derselben anzubringen.

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