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712.16 VWBA CH-SO

§ 25 Verordnung über Wasser, Boden und Abfall (VWBA) - Bewilligung und Meldung von Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

Gewässerschutz - Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten (§ 89 GWBA)
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§ 25 VWBA · Bewilligung und Meldung von Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

1. Bewilligungen nach Artikel 19 Absatz 2 Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 erteilt das Departement.

2. Meldungen nach Artikel 22 Absatz 5 Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 sind dem Departement mit dem entsprechenden Meldeformular und den nötigen Angaben innert 30 Tagen nach Abschluss der Arbeiten zu erstatten.

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