712.16
VWBA
CH-SO
§ 25 Verordnung über Wasser, Boden und Abfall (VWBA) - Bewilligung und Meldung von Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
Gewässerschutz - Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten (§ 89 GWBA)
§ 25 VWBA · Bewilligung und Meldung von Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
1. Bewilligungen nach Artikel 19 Absatz 2 Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 erteilt das Departement.
2. Meldungen nach Artikel 22 Absatz 5 Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 sind dem Departement mit dem entsprechenden Meldeformular und den nötigen Angaben innert 30 Tagen nach Abschluss der Arbeiten zu erstatten.