712.16
VWBA
CH-SO
§ 24 Verordnung über Wasser, Boden und Abfall (VWBA) - Verfahren bei der Erteilung gewässerschutzrechtlicher Bewilligungen
Gewässerschutz - Zuständigkeit und Verfahren
§ 24 VWBA · Verfahren bei der Erteilung gewässerschutzrechtlicher Bewilligungen
1. Gesuche um Erteilung gewässerschutzrechtlicher Bewilligungen sind in der von der zuständigen Baubehörde zu bestimmenden Anzahl einzureichen. Sie haben alle massgeblichen Angaben inklusive zugehöriger Pläne und Unterlagen zu enthalten. Im Übrigen gilt § 12 sinngemäss.
2. Bedürfen Untersuchungen nach § 11 einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung, kann das Gesuch direkt beim Departement eingereicht werden, falls nicht zugleich eine Baubewilligung der kommunalen Baubehörde erforderlich ist.