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712.16 VWBA CH-SO

§ 23 Verordnung über Wasser, Boden und Abfall (VWBA) - Gewässerschutz in der Landwirtschaft: Richtlinien

Gewässerschutz - Zuständigkeit und Verfahren
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§ 23 VWBA · Gewässerschutz in der Landwirtschaft: Richtlinien

1. Richtlinien über den Vollzug des Gewässerschutzes in der Landwirtschaft erlässt das Departement. Es arbeitet dabei mit den für die Landwirtschaft zuständigen kantonalen Behörden zusammen.

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