712.16
VWBA
CH-SO
§ 23 Verordnung über Wasser, Boden und Abfall (VWBA) - Gewässerschutz in der Landwirtschaft: Richtlinien
Gewässerschutz - Zuständigkeit und Verfahren
§ 23 VWBA · Gewässerschutz in der Landwirtschaft: Richtlinien
1. Richtlinien über den Vollzug des Gewässerschutzes in der Landwirtschaft erlässt das Departement. Es arbeitet dabei mit den für die Landwirtschaft zuständigen kantonalen Behörden zusammen.