712.16
VWBA
CH-SO
§ 22 Verordnung über Wasser, Boden und Abfall (VWBA) - Nicht verschmutztes Abwasser: Bewilligung der Versickerung oder Einleitung in ein oberirdisches Gewässer (§ 80 Abs. 2 und § 83 Abs. 3 Bst. a GWBA)
Gewässerschutz - Zuständigkeit und Verfahren
§ 22 VWBA · Nicht verschmutztes Abwasser: Bewilligung der Versickerung oder Einleitung in ein oberirdisches Gewässer (§ 80 Abs. 2 und § 83 Abs. 3 Bst. a GWBA)
1. Soweit keine besonderen Verhältnisse vorliegen, erteilen die Einwohnergemeinden diese Bewilligung.
2. Im Einzelnen richtet sich die Zuständigkeit von Einwohnergemeinden und Departement nach Anhang II.
3. Die durch die zuständige kantonale Behörde zu erteilende fischereirechtliche Bewilligung bleibt vorbehalten.