712.16
VWBA
CH-SO
§ 21 Verordnung über Wasser, Boden und Abfall (VWBA) - Neue Bewilligungen und Konzessionen
Gewässernutzung - Nutzungsgebühren (§§ 72-75 GWBA)
§ 21 VWBA · Neue Bewilligungen und Konzessionen
1. Für neue Bewilligungen und Konzessionen beginnt die Gebührenpflicht im Zeitpunkt von deren Erteilung.
2. Die Gebühren sind im ersten und letzten Rechnungsjahr anteilsmässig zu entrichten.