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712.16 VWBA CH-SO

§ 21 Verordnung über Wasser, Boden und Abfall (VWBA) - Neue Bewilligungen und Konzessionen

Gewässernutzung - Nutzungsgebühren (§§ 72-75 GWBA)
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§ 21 VWBA · Neue Bewilligungen und Konzessionen

1. Für neue Bewilligungen und Konzessionen beginnt die Gebührenpflicht im Zeitpunkt von deren Erteilung.

2. Die Gebühren sind im ersten und letzten Rechnungsjahr anteilsmässig zu entrichten.

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