712.16
VWBA
CH-SO
§ 20 Verordnung über Wasser, Boden und Abfall (VWBA) - Bestimmung der Menge bei Wasserentnahmen
Gewässernutzung - Nutzungsgebühren (§§ 72-75 GWBA)
§ 20 VWBA · Bestimmung der Menge bei Wasserentnahmen
1. Die bezogene Wassermenge ist in der Regel durch Messungen zu erheben.
2. Wo Messungen unverhältnismässig oder unzweckmässig sind, wird die bezogene Wassermenge aufgrund der bewilligten oder konzessionierten Entnahmeleistung und der geschätzten Betriebsdauer festgelegt.