712.16
VWBA
CH-SO
§ 19 Verordnung über Wasser, Boden und Abfall (VWBA) - Andere Nutzungen
Gewässernutzung - Nutzungsgebühren (§§ 72-75 GWBA)
§ 19 VWBA · Andere Nutzungen
1. Nutzungsgebühren, deren Umfang sich im Voraus bestimmen lässt, sind auch im Voraus zu leisten.
2. Gebühren, welche sich ganz oder zum Teil nach Massgabe der effektiven Nutzung bemessen, sind im Folgejahr zu leisten. Sie werden im ersten Halbjahr des Folgejahres in Rechnung gestellt.