712.16
VWBA
CH-SO
§ 18 Verordnung über Wasser, Boden und Abfall (VWBA) - Nutzung der Wasserkräfte
Gewässernutzung - Nutzungsgebühren (§§ 72-75 GWBA)
§ 18 VWBA · Nutzung der Wasserkräfte
1. Für die Bestimmung der Bruttoleistung ist das kantonale Wasserrechtsverzeichnis massgebend.
2. Der Wasserzins wird im Voraus erhoben. Er ist für das Folgejahr bis am 31. Dezember zu leisten.
3. Die Rechnung ist den Nutzungsberechtigten vom Amt bis Ende November zu stellen.