Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
712.16 VWBA CH-SO

§ 18 Verordnung über Wasser, Boden und Abfall (VWBA) - Nutzung der Wasserkräfte

Gewässernutzung - Nutzungsgebühren (§§ 72-75 GWBA)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (50 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 18 VWBA · Nutzung der Wasserkräfte

1. Für die Bestimmung der Bruttoleistung ist das kantonale Wasserrechtsverzeichnis massgebend.

2. Der Wasserzins wird im Voraus erhoben. Er ist für das Folgejahr bis am 31. Dezember zu leisten.

3. Die Rechnung ist den Nutzungsberechtigten vom Amt bis Ende November zu stellen.

← § 17 VWBA Verordnung über Wasser, Boden und Abfall (VWBA) - Öffentliche Quellen (§ 6 Abs. 2 Bst. c GWBA) § 19 VWBA →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →