712.16
VWBA
CH-SO
§ 17 Verordnung über Wasser, Boden und Abfall (VWBA) - Nachprüfung
Gewässernutzung - Berechnung und Nachprüfung der Bruttoleistung von Anlagen zur Nutzung der Wasserkräfte (§ 73 Abs. 2 GWBA)
§ 17 VWBA · Nachprüfung
1. Die Nachprüfung der berechneten Bruttoleistung richtet sich nach der Konzession.
2. Bestimmt die Konzession nichts Gegenteiliges, können Nutzungsberechtigte bei jeder Veränderung oder Übertragung der Wasserkraftanlage eine Nachprüfung verlangen. In der Regel hat die Konzessionsbehörde alle zehn Jahre eine Revision der Berechnung vorzunehmen.
3. Die Kosten von Nachprüfungen gehen zu Lasten der Nutzungsberechtigten, es sei denn, dass die ursprüngliche Berechnung mit einem erheblichen Fehler behaftet war. Eine abweichende Regelung in der Konzession bleibt vorbehalten.