712.16
VWBA
CH-SO
§ 16 Verordnung über Wasser, Boden und Abfall (VWBA) - Definitive Festsetzung
Gewässernutzung - Berechnung und Nachprüfung der Bruttoleistung von Anlagen zur Nutzung der Wasserkräfte (§ 73 Abs. 2 GWBA)
§ 16 VWBA · Definitive Festsetzung
1. Die Unterlagen zur definitiven Festsetzung der Bruttoleistung sind von den Nutzungsberechtigten innert fünf Jahren seit Inbetriebnahme des Werkes zu beschaffen. Der Wasserzins wird nach Massgabe dieser Unterlagen rückwirkend auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme bestimmt.
2. Die seit der Inbetriebnahme zuviel oder zuwenig bezahlten Wasserzinse sind ohne Zins zurückzuerstatten oder nachzuzahlen.