712.16
VWBA
CH-SO
§ 15 Verordnung über Wasser, Boden und Abfall (VWBA) - Provisorische Festsetzung
Gewässernutzung - Berechnung und Nachprüfung der Bruttoleistung von Anlagen zur Nutzung der Wasserkräfte (§ 73 Abs. 2 GWBA)
§ 15 VWBA · Provisorische Festsetzung
1. Sind bei Erteilung von neuen Nutzungsrechten die für die Berechnung erforderlichen Unterlagen nicht bekannt, kann die Konzessionsbehörde die Bruttoleistung provisorisch festsetzen.
2. Für die Übergangsperiode wird der jährliche Wasserzins nach dieser Leistung berechnet.