712.16
VWBA
CH-SO
§ 14 Verordnung über Wasser, Boden und Abfall (VWBA) - Grundsatz
Gewässernutzung - Berechnung und Nachprüfung der Bruttoleistung von Anlagen zur Nutzung der Wasserkräfte (§ 73 Abs. 2 GWBA)
§ 14 VWBA · Grundsatz
1. Die Konzessionsbehörde setzt die Bruttoleistung nach der bundesrechtlich vorgesehenen Berechnungsart und aufgrund der von den Nutzungsberechtigten einzureichenden Unterlagen fest.
2. Bei Wasserkraftanlagen, deren Bruttoleistung offensichtlich unter 1 Megawatt liegt, kann die Konzessionsbehörde auf deren Berechnung verzichten.
3. Bei gemischten Wassernutzungsrechten, bei Grenzkraftwerken und bei Stauwehrturbinen ist stets die Gesamtleistung der Anlage Berechnungsgrundlage.