Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
712.16 VWBA CH-SO

§ 14 Verordnung über Wasser, Boden und Abfall (VWBA) - Grundsatz

Gewässernutzung - Berechnung und Nachprüfung der Bruttoleistung von Anlagen zur Nutzung der Wasserkräfte (§ 73 Abs. 2 GWBA)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (50 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 14 VWBA · Grundsatz

1. Die Konzessionsbehörde setzt die Bruttoleistung nach der bundesrechtlich vorgesehenen Berechnungsart und aufgrund der von den Nutzungsberechtigten einzureichenden Unterlagen fest.

2. Bei Wasserkraftanlagen, deren Bruttoleistung offensichtlich unter 1 Megawatt liegt, kann die Konzessionsbehörde auf deren Berechnung verzichten.

3. Bei gemischten Wassernutzungsrechten, bei Grenzkraftwerken und bei Stauwehrturbinen ist stets die Gesamtleistung der Anlage Berechnungsgrundlage.

← § 13 VWBA Verordnung über Wasser, Boden und Abfall (VWBA) - Öffentliche Quellen (§ 6 Abs. 2 Bst. c GWBA) § 15 VWBA →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →