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712.16 VWBA CH-SO

§ 13 Verordnung über Wasser, Boden und Abfall (VWBA) - Inhalt der Bewilligung oder Konzession

Gewässernutzung - Bewilligungs- und Konzessionsverfahren
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§ 13 VWBA · Inhalt der Bewilligung oder Konzession

1. Die Bewilligung oder Konzession soll, falls zutreffend, insbesondere enthalten

a) Angaben zur Person der Empfängerin oder des Empfängers des Nutzungsrechts;

b) die Beschreibung von Art und Umfang der Nutzung;

c) die Frist für die Erstellung der Anlage und die Eröffnung des Betriebes;

d) die Dauer des Nutzungsrechts;

e) die festgesetzten Auflagen und Bedingungen;

f) die Anordnung zur Anmerkung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch;

g) die Gebühren oder andern Leistungen, gegen die den Berechtigten das Nutzungsrecht erteilt wird.

2. Weitergehende Bestimmungen des Bundesrechts bezüglich Mindestinhalt der Konzession bleiben vorbehalten.

3. Nach Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung oder Konzession ist dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin ein von der Bewilligungs- oder Konzessionsbehörde unterzeichnetes Exemplar des Gesuches auszuhändigen.

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