712.16
VWBA
CH-SO
§ 12 Verordnung über Wasser, Boden und Abfall (VWBA) - Verfahren und Koordination
Gewässernutzung - Bewilligungs- und Konzessionsverfahren
§ 12 VWBA · Verfahren und Koordination
1. Könnten Dritte durch die Bewilligung oder Konzession betroffen sein, ist das Gesuch zu publizieren und unterliegt der Einsprache.
2. Der Regierungsrat erlässt Richtlinien über Verfahren und Koordination der Entscheide.