712.16
VWBA
CH-SO
§ 11 Verordnung über Wasser, Boden und Abfall (VWBA) - Untersuchungen im Hinblick auf Nutzungen
Gewässernutzung - Bewilligungs- und Konzessionsverfahren
§ 11 VWBA · Untersuchungen im Hinblick auf Nutzungen
1. Die für die vorgesehene Nutzung gebotenen Untersuchungen sind mit dem Departement abzusprechen.
2. Dem Departement ist ein Programm vorzulegen, das Aufschluss gibt über Art, Methode, Zweck, Ort und Ablauf der Untersuchungen.
3. Erforderliche gewässerschutzrechtliche Bewilligungen oder solche nach dem Planungs- und Baugesetz vom 3. Dezember 1978 bleiben vorbehalten.