§ 10 Verordnung über Wasser, Boden und Abfall (VWBA) - Gesuch
§ 10 VWBA · Gesuch
1. Für bewilligungs- und konzessionspflichtige Nutzungen von öffentlichen oder privaten Gewässern ist beim Departement oder, wenn zugleich baubewilligungspflichtig, bei der zuständigen Baubehörde ein schriftliches Gesuch zu stellen.
2. Das Gesuch ist, falls zutreffend, mit folgenden Beilagen in der vom Departement zu bestimmenden Anzahl einzureichen
a) amtlich nachgeführte Kopie des Grundbuchplanes mit eingetragener Lage der Baute oder Anlage beziehungsweise Nutzung;
b) Beschreibung der Baute oder Anlage und der vorgesehenen Nutzung;
c) Konstruktionspläne der Baute oder Anlage;
d) Beschreibung der Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt, insbesondere auf das Gewässer;
e) Bericht über durchgeführte Untersuchungen;
f) bei Nutzungen auf fremdem Grund: die schriftliche Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers;
g) bei Vorhaben im Sinne von § 10 Absatz 3 GWBA: eine Kopie der Anzeige.
3. Das Departement kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen oder eine Vereinfachung des Gesuches gestatten.