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712.16 VWBA CH-SO

Verordnung über Wasser, Boden und Abfall (VWBA) - Öffentliche Quellen (§ 6 Abs. 2 Bst. c GWBA) (VWBA)

50 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Solothurn
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Inhaltsübersicht (50)

Gesetzestext (50 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen - Öffentliche Gewässer

1. Als grösser im Sinne von § 6 Absatz 2 Buchstabe c GWBA gelten in der Regel Quellen, die im langjährigen Mittel eine Schüttung von mindestens 6 Litern pro Sekunde aufweisen und in einem hydrologisch normalen Jahr höchstens kurzzeitig versiegen.

2. In einem engen räumlichen Zusammenhang stehende Quellen (Quellgruppe) werden als eine Quelle betrachtet.

3. Als für die öffentliche Wasserversorgung oder die kommerzielle Nutzung von Bedeutung gelten namentlich

a) Quellen, deren Wasser sich von der Güte her, nötigenfalls unter Anwendung einfacher Aufbereitungsverfahren, als Trink- oder Brauchwasser verwenden lässt;

b) Thermal- und Mineralquellen.

4. Durch künstliche Fassung zu Tage tretendes privates Grundwasser (§ 6 Abs. 3 GWBA) bildet keine öffentliche Quelle.

Allgemeine Bestimmungen - Vollzugsharmonisierung

1. Das Departement arbeitet zur Harmonisierung des Vollzugs mit den anderen Kantonen und den Branchenorganisationen zusammen.

2. Es anerkennt die im Rahmen dieser Zusammenarbeit erarbeiteten Vollzugshilfen.

Wasserbau - Gewässerunterhalt und wasserbauliche Massnahmen

1. Das Departement berichtet dem Regierungsrat periodisch über den Zustand der Gewässer und die notwendigen Arbeiten des Gewässerunterhalts und Wasserbaus.

Wasserbau - Gewässerunterhalt und wasserbauliche Massnahmen

1. Der Regierungsrat führt ein Verzeichnis der Gewässerabschnitte, die nicht vom Kanton zu unterhalten sind.

Wasserbau - Gewässerunterhalt und wasserbauliche Massnahmen

1. Die Laufmeterpauschalen für Unterhaltsmassnahmen der Einwohnergemeinden richten sich nach der Art des Gewässers und der notwendigen Arbeiten.

2. Sie werden durch das Departement festgelegt (Anhang I) und periodisch überprüft.

3. Das Departement richtet die Pauschale jährlich nach Eingang des Protokolls über die gemäss Unterhaltskonzept ausgeführten Massnahmen aus.

Wasserbau - Gewässerunterhalt und wasserbauliche Massnahmen

1. Beabsichtigt der Regierungsrat, die Ausführung wasserbaulicher Massnahmen zu delegieren, hat die Einwohnergemeinde dem Departement einen Kostenvoranschlag und, soweit nötig, ein Bauprojekt einzureichen.

Gewässernutzung - Begriffsbestimmungen

1. Ob eine Wasserentnahme von erheblichem Umfang ist, beurteilt sich nach den Eigenschaften des konkret betroffenen Gewässers sowie in Berücksichtigung anderer Entnahmen.

2. Die Bewilligungspflicht nach Gewässerschutz- oder Fischereirecht bleibt vorbehalten.

Gewässernutzung - Begriffsbestimmungen

1. Die bloss vorübergehende oder mengenmässig unbedeutende Nutzung öffentlicher Quellen stellt keine Sondernutzung dar, sondern lediglich bewilligungspflichtigen gesteigerten Gemeingebrauch. Im Einzelfall beurteilt sich die Rechtsform der Nutzung nach der Dauer der Wasserentnahme, deren Menge und ihrem Verhältnis zur Schüttung der Quelle.

Gewässernutzung - Bewilligungs- und Konzessionsverfahren

1. Für bewilligungs- und konzessionspflichtige Nutzungen von öffentlichen oder privaten Gewässern ist beim Departement oder, wenn zugleich baubewilligungspflichtig, bei der zuständigen Baubehörde ein schriftliches Gesuch zu stellen.

2. Das Gesuch ist, falls zutreffend, mit folgenden Beilagen in der vom Departement zu bestimmenden Anzahl einzureichen

a) amtlich nachgeführte Kopie des Grundbuchplanes mit eingetragener Lage der Baute oder Anlage beziehungsweise Nutzung;

b) Beschreibung der Baute oder Anlage und der vorgesehenen Nutzung;

c) Konstruktionspläne der Baute oder Anlage;

d) Beschreibung der Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt, insbesondere auf das Gewässer;

e) Bericht über durchgeführte Untersuchungen;

f) bei Nutzungen auf fremdem Grund: die schriftliche Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers;

g) bei Vorhaben im Sinne von § 10 Absatz 3 GWBA: eine Kopie der Anzeige.

3. Das Departement kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen oder eine Vereinfachung des Gesuches gestatten.

Gewässernutzung - Bewilligungs- und Konzessionsverfahren

1. Die für die vorgesehene Nutzung gebotenen Untersuchungen sind mit dem Departement abzusprechen.

2. Dem Departement ist ein Programm vorzulegen, das Aufschluss gibt über Art, Methode, Zweck, Ort und Ablauf der Untersuchungen.

3. Erforderliche gewässerschutzrechtliche Bewilligungen oder solche nach dem Planungs- und Baugesetz vom 3. Dezember 1978 bleiben vorbehalten.

Gewässernutzung - Bewilligungs- und Konzessionsverfahren

1. Könnten Dritte durch die Bewilligung oder Konzession betroffen sein, ist das Gesuch zu publizieren und unterliegt der Einsprache.

2. Der Regierungsrat erlässt Richtlinien über Verfahren und Koordination der Entscheide.

Gewässernutzung - Bewilligungs- und Konzessionsverfahren

1. Die Bewilligung oder Konzession soll, falls zutreffend, insbesondere enthalten

a) Angaben zur Person der Empfängerin oder des Empfängers des Nutzungsrechts;

b) die Beschreibung von Art und Umfang der Nutzung;

c) die Frist für die Erstellung der Anlage und die Eröffnung des Betriebes;

d) die Dauer des Nutzungsrechts;

e) die festgesetzten Auflagen und Bedingungen;

f) die Anordnung zur Anmerkung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch;

g) die Gebühren oder andern Leistungen, gegen die den Berechtigten das Nutzungsrecht erteilt wird.

2. Weitergehende Bestimmungen des Bundesrechts bezüglich Mindestinhalt der Konzession bleiben vorbehalten.

3. Nach Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung oder Konzession ist dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin ein von der Bewilligungs- oder Konzessionsbehörde unterzeichnetes Exemplar des Gesuches auszuhändigen.

Gewässernutzung - Berechnung und Nachprüfung der Bruttoleistung von Anlagen zur Nutzung der Wasserkräfte (§ 73 Abs. 2 GWBA)

1. Die Konzessionsbehörde setzt die Bruttoleistung nach der bundesrechtlich vorgesehenen Berechnungsart und aufgrund der von den Nutzungsberechtigten einzureichenden Unterlagen fest.

2. Bei Wasserkraftanlagen, deren Bruttoleistung offensichtlich unter 1 Megawatt liegt, kann die Konzessionsbehörde auf deren Berechnung verzichten.

3. Bei gemischten Wassernutzungsrechten, bei Grenzkraftwerken und bei Stauwehrturbinen ist stets die Gesamtleistung der Anlage Berechnungsgrundlage.

Gewässernutzung - Berechnung und Nachprüfung der Bruttoleistung von Anlagen zur Nutzung der Wasserkräfte (§ 73 Abs. 2 GWBA)

1. Sind bei Erteilung von neuen Nutzungsrechten die für die Berechnung erforderlichen Unterlagen nicht bekannt, kann die Konzessionsbehörde die Bruttoleistung provisorisch festsetzen.

2. Für die Übergangsperiode wird der jährliche Wasserzins nach dieser Leistung berechnet.

Gewässernutzung - Berechnung und Nachprüfung der Bruttoleistung von Anlagen zur Nutzung der Wasserkräfte (§ 73 Abs. 2 GWBA)

1. Die Unterlagen zur definitiven Festsetzung der Bruttoleistung sind von den Nutzungsberechtigten innert fünf Jahren seit Inbetriebnahme des Werkes zu beschaffen. Der Wasserzins wird nach Massgabe dieser Unterlagen rückwirkend auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme bestimmt.

2. Die seit der Inbetriebnahme zuviel oder zuwenig bezahlten Wasserzinse sind ohne Zins zurückzuerstatten oder nachzuzahlen.

Gewässernutzung - Berechnung und Nachprüfung der Bruttoleistung von Anlagen zur Nutzung der Wasserkräfte (§ 73 Abs. 2 GWBA)

1. Die Nachprüfung der berechneten Bruttoleistung richtet sich nach der Konzession.

2. Bestimmt die Konzession nichts Gegenteiliges, können Nutzungsberechtigte bei jeder Veränderung oder Übertragung der Wasserkraftanlage eine Nachprüfung verlangen. In der Regel hat die Konzessionsbehörde alle zehn Jahre eine Revision der Berechnung vorzunehmen.

3. Die Kosten von Nachprüfungen gehen zu Lasten der Nutzungsberechtigten, es sei denn, dass die ursprüngliche Berechnung mit einem erheblichen Fehler behaftet war. Eine abweichende Regelung in der Konzession bleibt vorbehalten.

Gewässernutzung - Nutzungsgebühren (§§ 72-75 GWBA)

1. Für die Bestimmung der Bruttoleistung ist das kantonale Wasserrechtsverzeichnis massgebend.

2. Der Wasserzins wird im Voraus erhoben. Er ist für das Folgejahr bis am 31. Dezember zu leisten.

3. Die Rechnung ist den Nutzungsberechtigten vom Amt bis Ende November zu stellen.

Gewässernutzung - Nutzungsgebühren (§§ 72-75 GWBA)

1. Nutzungsgebühren, deren Umfang sich im Voraus bestimmen lässt, sind auch im Voraus zu leisten.

2. Gebühren, welche sich ganz oder zum Teil nach Massgabe der effektiven Nutzung bemessen, sind im Folgejahr zu leisten. Sie werden im ersten Halbjahr des Folgejahres in Rechnung gestellt.

Gewässernutzung - Nutzungsgebühren (§§ 72-75 GWBA)

1. Die bezogene Wassermenge ist in der Regel durch Messungen zu erheben.

2. Wo Messungen unverhältnismässig oder unzweckmässig sind, wird die bezogene Wassermenge aufgrund der bewilligten oder konzessionierten Entnahmeleistung und der geschätzten Betriebsdauer festgelegt.

Gewässernutzung - Nutzungsgebühren (§§ 72-75 GWBA)

1. Für neue Bewilligungen und Konzessionen beginnt die Gebührenpflicht im Zeitpunkt von deren Erteilung.

2. Die Gebühren sind im ersten und letzten Rechnungsjahr anteilsmässig zu entrichten.

Gewässerschutz - Zuständigkeit und Verfahren

1. Soweit keine besonderen Verhältnisse vorliegen, erteilen die Einwohnergemeinden diese Bewilligung.

2. Im Einzelnen richtet sich die Zuständigkeit von Einwohnergemeinden und Departement nach Anhang II.

3. Die durch die zuständige kantonale Behörde zu erteilende fischereirechtliche Bewilligung bleibt vorbehalten.

Gewässerschutz - Zuständigkeit und Verfahren

1. Richtlinien über den Vollzug des Gewässerschutzes in der Landwirtschaft erlässt das Departement. Es arbeitet dabei mit den für die Landwirtschaft zuständigen kantonalen Behörden zusammen.

Gewässerschutz - Zuständigkeit und Verfahren

1. Gesuche um Erteilung gewässerschutzrechtlicher Bewilligungen sind in der von der zuständigen Baubehörde zu bestimmenden Anzahl einzureichen. Sie haben alle massgeblichen Angaben inklusive zugehöriger Pläne und Unterlagen zu enthalten. Im Übrigen gilt § 12 sinngemäss.

2. Bedürfen Untersuchungen nach § 11 einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung, kann das Gesuch direkt beim Departement eingereicht werden, falls nicht zugleich eine Baubewilligung der kommunalen Baubehörde erforderlich ist.

Gewässerschutz - Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten (§ 89 GWBA)

1. Bewilligungen nach Artikel 19 Absatz 2 Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 erteilt das Departement.

2. Meldungen nach Artikel 22 Absatz 5 Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 sind dem Departement mit dem entsprechenden Meldeformular und den nötigen Angaben innert 30 Tagen nach Abschluss der Arbeiten zu erstatten.

Gewässerschutz - Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten (§ 89 GWBA)

1. Die bewilligten und gemeldeten Anlagen erhalten vom Departement eine Identifikationsnummer und werden in einem Anlagenverzeichnis erfasst.

2. Jede Tankanlage wird mit einem Identifikationsnummernschild versehen. Dieses ist vom Inhaber oder von der Inhaberin der Anlage an gut sichtbarer Stelle derselben anzubringen.

Gewässerschutz - Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten (§ 89 GWBA)

1. Personen, die Arbeiten nach Artikel 22 Absatz 3 Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 ausführen, haben sich bezüglich ihrer Ausbildung und Erfahrung gegenüber dem Departement auszuweisen. Sie haben glaubhaft darzulegen, dass sie über das nötige Wissen, die Erfahrung und die nötige Ausrüstung verfügen, um die entsprechenden Arbeiten und Kontrollen an den Anlagen nach dem Stand der Technik ausführen zu können.

2. Das Departement stützt sich bei der Beurteilung der fachlichen Eignung auf die von den Branchenorganisationen anerkannten Aus- und Weiterbildungen.

Gewässerschutz - Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten (§ 89 GWBA)

1. Wer Arbeiten nach Artikel 22 Absatz 3 Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 ausführt, muss

a) über die ausgeführten Arbeiten und die dabei festgestellten Mängel einen Rapport erstellen, diesen dem Inhaber oder der Inhaberin der Anlage zustellen, eine Kopie desselben während 10 Jahren aufbewahren und diese dem Departement auf Verlangen zur Verfügung stellen;

b) die Durchführung der Arbeiten (Ausnahme: Befüllung) innert 30 Tagen nach deren Abschluss dem Departement nach dessen Weisungen auf schriftlichem oder elektronischem Weg melden;

c) festgestellte Mängel an der Anlage, die eine konkrete Gefahr für die Gewässer darstellen, dem Departement unverzüglich melden.

2. Das Departement überwacht die Arbeiten aller auf dem Kantonsgebiet nach Artikel 22 Absatz 3 Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 tätigen Personen und Unternehmungen.

3. Artikel 49 Absatz 3 Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 bleibt vorbehalten.

Gewässerschutz - Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten (§ 89 GWBA)

1. Das Departement anerkennt die im Rahmen der Zusammenarbeit mit anderen Kantonen und Branchenorganisationen festgelegten Regeln der Technik, den veröffentlichten Stand der Technik sowie die erlassenen Bescheinigungen für Anlagen und Anlagenteile.

Siedlungswasserwirtschaft - Aufgaben der Träger

1. Den Trägern der Wasserversorgung obliegt für ihr Gebiet die Erstellung des Generellen Wasserversorgungsplanes (GWP) nach den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes, und zwar unter Einschluss der Trinkwasserversorgung in Notlagen.

2. Die Träger der Abwasserentsorgung erstellen für ihr Gebiet einen Generellen Entwässerungsplan (GEP); dies nach den Vorschriften des Bundesrechts und des kantonalen Planungs- und Baugesetzes.

3. Träger mit gemeindeübergreifenden Anlagen erstellen dafür eine Planung und ein Betriebskonzept.

Siedlungswasserwirtschaft - Aufgaben der Träger

1. Die Träger der Wasserversorgung sorgen für einen sparsamen Umgang mit Wasser, indem sie insbesondere

a) systematische Leckortungen durchführen und Leckstellen beheben;

b) wenn nötig wassersparende Massnahmen anordnen;

c) die Bezüger und Bezügerinnen von Wasser in geeigneter Weise informieren.

Siedlungswasserwirtschaft - Aufgaben des Departements

1. Für Bewilligungen, Sanierungsverfügungen und Kontrollen, insbesondere bei gewerblichen und industriellen Betrieben, Laboratorien, Spitälern und Baustellen (Anh. 3.2 GSchV), sowie bezüglich verschmutztem Abwasser im Sinne von Anhang 3.3 der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998 ist das Departement zuständig.

Siedlungswasserwirtschaft - Aufgaben des Departements

1. Der Regionale Wasserversorgungsplan (RWP) und der Regionale Entwässerungsplan (REP) sind Massnahmenpläne für die Koordination und Optimierung von Massnahmen in der Region.

2. Ihre Ausarbeitung erfolgt unter Einbezug der betroffenen Träger und nach Anhören der kantonalen Fachstellen.

3. RWP und REP sind behördenverbindlich.

Siedlungswasserwirtschaft - Aufgaben des Departements

1. Das Departement kann zur Siedlungswasserwirtschaft und insbesondere zur Ausgestaltung der Abgaben im Sinne von §§ 117 ff. GWBA Musterreglemente erlassen.

Siedlungswasserwirtschaft - Trinkwasserversorgung in Notlagen (§ 106 GWBA)

1. Das Departement kann in Notlagen Verfügungen über die Trinkwasserversorgung erlassen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über Massnahmen für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen vom 5. März 1972.

2. Das Departement koordiniert die Schaffung und den Betrieb regionaler Werkhöfe sowie die Beschaffung von schwerem und speziellem Material nach den Bundesvorschriften.

Siedlungswasserwirtschaft - Trinkwasserversorgung in Notlagen (§ 106 GWBA)

1. Die Träger der Wasserversorgung planen die Massnahmen gemäss den Bundesvorschriften über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen in Abstimmung mit ihrem Generellen Wasserversorgungsplan (GWP).

2. Sie treffen die notwendigen baulichen, betrieblichen und organisatorischen Massnahmen.

3. Träger ohne direkte Wasserabgabe an Bezüger und Bezügerinnen sind nur für ihre eigenen Anlagen verantwortlich, sofern ihnen nicht zusätzliche Aufgaben übertragen werden.

4. Die Träger wie auch Private können dazu angehalten werden, überschüssiges Trinkwasser an notleidende Gebiete abzugeben.

Siedlungswasserwirtschaft - Trinkwasserversorgung in Notlagen (§ 106 GWBA)

1. Die Einwohnergemeinden unterstützen, soweit nicht selbst zuständig, die Massnahmen der Träger. Sie treffen insbesondere die ergänzenden baulichen und organisatorischen Vorkehren, beschaffen das Material und stellen das Personal der Feuerwehr und des Zivilschutzes zur Verfügung.

Boden und belastete Standorte

1. Das Departement erlässt die für den Vollzug der Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo) vom 1. Juli 1998 und der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV) vom 26. August 1998 notwendigen Verfügungen, Richtlinien und Weisungen und sorgt für die Durchführung von Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen, sofern nicht ausdrücklich eine andere Behörde als zuständig bezeichnet ist.

Boden und belastete Standorte

1. Auf den Grundbuchnummern, welche im Kataster der belasteten Standorte verzeichnet sind, ist auf Meldung des Amtes die Anmerkung "Einbezug in den Kataster der belasteten Standorte" vorzunehmen.

2. Nach der Entlassung aus dem Kataster ist die Anmerkung auf Meldung des Amtes zu löschen.

Beiträge nach § 165 GWBA - Beitragszwecke und Rangfolge

1. Gestützt auf § 165 Absatz 1 Buchstabe a GWBA können Beiträge gewährt werden

a) an die technische und organisatorische Planung neu gebildeter oder bestehender Träger, welche Aufgaben der Siedlungswasserwirtschaft für grössere Regionen wahrnehmen (§ 103 GWBA);

b) an die Erstellung oder Erweiterung von Anlagen der Siedlungswasserwirtschaft von Trägern im Sinne von Buchstabe a, soweit diese Anlagen der Bildung von grösseren Regionen dienen (§ 103 GWBA);

c) an die Aufwendungen der Träger der Wasserversorgung in Erfüllung der Aufgaben nach § 84 Absatz 2 GWBA.

2. Der Beitragssatz beträgt maximal 35 %. Basis der Beitragsberechnung bilden die erforderlichen Gesamtkosten.

Beiträge nach § 165 GWBA - Vollzug

1. Für Beiträge nach § 165 Absatz 1 Buchstabe b GWBA gelten die Vollzugsbestimmungen der kantonalen Energiegesetzgebung, für solche nach Buchstaben a und e die nachfolgenden.

Beiträge nach § 165 GWBA - Vollzug

1. Beitragsgesuche sind beim Amt einzureichen.

2. Beiträge bis zu 100'000 Franken spricht das Departement, höhere der Regierungsrat. Die Ablehnung von Beitragsgesuchen obliegt dem Regierungsrat.

Beiträge nach § 165 GWBA - Vollzug

1. Das Gesuch ist zu stellen, bevor das Gegenstand bildende Vorhaben an die Hand genommen wird. Späteren Gesuchen kann nicht entsprochen werden.

2. Bei Vorhaben, welche den Bau von Anlagen mit umfassen, entfällt die Beitragsberechtigung nur für die Planungskosten, wenn das Gesuch noch vor Baubeginn gestellt wird.

3. Nicht nachteilig wirken vorgezogene Planungsvorkehren, die für die Dokumentation des Gesuches unerlässlich sind.

4. In begründeten Ausnahmefällen kann das Departement dem vorzeitigen Planungs- oder Baubeginn zustimmen.

5. Sind nach § 41 Absatz 1 Buchstaben a oder b potentiell beitragsberechtigte Massnahmen aus der Sicht einer zweckmässigen Siedlungswasserwirtschaft angezeigt und dringlich, kann der Regierungsrat bereits für das Stellen des hinreichend dokumentierten Beitragsgesuches Frist ansetzen, verbunden mit der Androhung, dass einem späteren Gesuch nicht mehr entsprochen wird.

Beiträge nach § 165 GWBA - Vollzug

1. Entsprechend dem Fortschritt der Arbeiten können Abschlagszahlungen geleistet werden.

2. Die Schlusszahlung erfolgt gestützt auf die vom Amt genehmigte Schlussabrechnung.

Beiträge nach § 165 GWBA - Vollzug

1. Zugesicherte Beiträge verfallen, wenn mit den geförderten Arbeiten nicht innert zwei Jahren begonnen wird; desgleichen, wenn die rechtzeitig aufgenommenen Arbeiten nicht binnen zumutbarer Frist abgeschlossen werden.

2. Die Zahlung oder Schlusszahlung verfällt, wenn die Schlussabrechnung nicht innert eines Jahres seit Abschluss der Arbeiten eingereicht wird.

3. In beiden Fällen kann das Amt auf Gesuch hin eine angemessene Fristverlängerung gewähren, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.

Beiträge nach § 165 GWBA - Vollzug

1. Das Departement fordert bezogene Beiträge zurück, wenn die Anlage oder Einrichtung ihrem Zweck entfremdet wird, wenn Beitragsbedingungen ausfallen respektive eintreten oder wenn verfügte Auflagen nicht eingehalten werden.

2. Rückforderungsansprüche verjähren mit Ablauf eines Jahres, nachdem das Departement davon Kenntnis erlangt hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit ihrer Entstehung.

Ordnungsbussen (§ 170 GWBA)

1. Die Übertretungen nach § 170 GWBA und die entsprechenden Ordnungsbussen sind in Anhang III Ziffer 1 geregelt.

2. Die Ordnungsbussen werden durch die Kantonspolizei und die Polizeikorps der Städte erhoben.

2bis. Die Polizeiorgane gemäss Absatz 2 sind befugt, die Ordnungsbussen gemäss Anhang III Ziffer 1 in Dienstuniform und in Zivil zu erheben.

3. Täter und Täterinnen, die das 15. Altersjahr noch nicht vollendet haben, verzeigt die Polizei bei der Jugendanwaltschaft.

4. Die Formulare im Ordnungsbussenverfahren müssen mindestens die Angaben nach Anhang III Ziffer 2 enthalten.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden die folgenden Erlasse aufgehoben

a) die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Rechte am Wasser (Wasserrechtsverordnung) vom 22. März 1960;

b) die Verordnung über die Revision des kantonalen Wasserrechtskatasters vom 13. Februar 1945;

c) die Ausführungsbestimmungen für die Berechnung der Wasserzinse vom 7. Januar 1955;

d) die Vollzugsverordnung über die Trinkwasserversorgung in Notlagen vom 1. April 1996;

e) die Verordnung über Gruppenwasserversorgungen vom 5. Januar 1962;

f) die Verordnung zum Schutz der Gewässer (Gewässerschutzverordnung, GSchV-SO) vom 19. Dezember 2000;

g) die Verbindlicherklärung der Richtlinie über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft vom 27. April 1999;

h) die Sicherheitsvorschriften für den Bau und Betrieb von Wärmepumpen mit öffentlichem Grundwasser vom 29. April 1980;

i) die Verordnung über den Vollzug der Altlasten-Verordnung und der Verordnung über Belastungen des Bodens (ABV).

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) vom 4. März 2009 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

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