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712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 99 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Beizug Dritter

Siedlungswasserwirtschaft - Organisation
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§ 99 GWBA · Beizug Dritter

1. Die Träger können Dritte für Dienstleistungen und insbesondere den Betrieb von Anlagen heranziehen.

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