712.15
RWPGWBA
CH-SO
§ 99 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Beizug Dritter
Siedlungswasserwirtschaft - Organisation
§ 99 GWBA · Beizug Dritter
1. Die Träger können Dritte für Dienstleistungen und insbesondere den Betrieb von Anlagen heranziehen.