712.15
RWPGWBA
CH-SO
§ 98 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Rechtsstellung der Träger
Siedlungswasserwirtschaft - Organisation
§ 98 GWBA · Rechtsstellung der Träger
1. Alle Träger sind hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten den Einwohnergemeinden grundsätzlich gleichgestellt.
2. Für die Erschliessungsplanung gemäss Planungs- und Baugesetz vom 3. Dezember 1978 bleibt die Einwohnergemeinde jedoch auch bei Übertragung von Aufgaben der Siedlungswasserwirtschaft verantwortlich. Ihr obliegt ferner der Erlass der Reglemente nach § 109 Absatz 2 und § 121, wenn der Träger kein Zweckverband im Sinne des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992 ist. Im Übrigen gilt das Gemeindegesetz.