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712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 98 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Rechtsstellung der Träger

Siedlungswasserwirtschaft - Organisation
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§ 98 GWBA · Rechtsstellung der Träger

1. Alle Träger sind hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten den Einwohnergemeinden grundsätzlich gleichgestellt.

2. Für die Erschliessungsplanung gemäss Planungs- und Baugesetz vom 3. Dezember 1978 bleibt die Einwohnergemeinde jedoch auch bei Übertragung von Aufgaben der Siedlungswasserwirtschaft verantwortlich. Ihr obliegt ferner der Erlass der Reglemente nach § 109 Absatz 2 und § 121, wenn der Träger kein Zweckverband im Sinne des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992 ist. Im Übrigen gilt das Gemeindegesetz.

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