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712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 97 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Bildung von regionalen Trägern

Siedlungswasserwirtschaft - Organisation
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§ 97 GWBA · Bildung von regionalen Trägern

1. Die Einwohnergemeinden und bestehenden Träger können Aufgaben der Siedlungswasserwirtschaft für grössere Regionen einem gemeinsamen Träger übertragen.

2. Wo ein solcher Träger besteht, kann der Kanton diesem auf Gesuch hin auch Aufgaben des Gewässerunterhalts und des Wasserbaus delegieren.

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