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712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 96 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Delegation an einen anderen Träger

Siedlungswasserwirtschaft - Organisation
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§ 96 GWBA · Delegation an einen anderen Träger

1. Die Einwohnergemeinde kann die Siedlungswasserwirtschaft oder Teile davon anderen Personen des öffentlichen Rechts oder juristischen Personen des Privatrechts mit Mehrheitsbeteiligung der öffentlichen Hand übertragen. Ihr obliegt in jedem Fall die Aufsicht.

2. Bestehende Delegationen an Private bleiben vorbehalten.

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