712.15
RWPGWBA
CH-SO
§ 95 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Zuständigkeit
Siedlungswasserwirtschaft - Organisation
§ 95 GWBA · Zuständigkeit
1. Die Siedlungswasserwirtschaft ist eine Aufgabe der Einwohnergemeinden; abweichende bestehende Verhältnisse und Absatz 2 bleiben vorbehalten.
2. Dem Departement obliegen
a) die Erarbeitung von regionalen Plänen (REP, RWP) unter Einbezug der Träger;
b) die gewässerschutzrechtliche Bewilligung von Abwasserreinigungsanlagen, Kleinkläranlagen und Sonderbauwerken wie Regenbecken, Pumpwerke oder Düker;
c) die gewässerschutzrechtliche Bewilligung von Grundwasserfassungen;
d) Verfügungen und Kontrollen bezüglich der Einleitung von verschmutztem Abwasser in die Kanalisation gemäss den Anhängen 3.2 und 3.3 der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998;
e) die Aufsicht über den Vollzug der massgeblichen Bundesvorschriften.