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712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 95 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Zuständigkeit

Siedlungswasserwirtschaft - Organisation
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§ 95 GWBA · Zuständigkeit

1. Die Siedlungswasserwirtschaft ist eine Aufgabe der Einwohnergemeinden; abweichende bestehende Verhältnisse und Absatz 2 bleiben vorbehalten.

2. Dem Departement obliegen

a) die Erarbeitung von regionalen Plänen (REP, RWP) unter Einbezug der Träger;

b) die gewässerschutzrechtliche Bewilligung von Abwasserreinigungsanlagen, Kleinkläranlagen und Sonderbauwerken wie Regenbecken, Pumpwerke oder Düker;

c) die gewässerschutzrechtliche Bewilligung von Grundwasserfassungen;

d) Verfügungen und Kontrollen bezüglich der Einleitung von verschmutztem Abwasser in die Kanalisation gemäss den Anhängen 3.2 und 3.3 der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998;

e) die Aufsicht über den Vollzug der massgeblichen Bundesvorschriften.

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