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712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 94 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Wirtschaftlichkeit

Siedlungswasserwirtschaft - Allgemeines
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§ 94 GWBA · Wirtschaftlichkeit

1. Die Siedlungswasserwirtschaft muss finanziell selbsttragend sein. Wer Leistungen bezieht, trägt die Kosten. § 120 bleibt vorbehalten.

2. Die Siedlungswasserwirtschaft ist nachhaltig zu gestalten.

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