712.15
RWPGWBA
CH-SO
§ 94 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Wirtschaftlichkeit
Siedlungswasserwirtschaft - Allgemeines
§ 94 GWBA · Wirtschaftlichkeit
1. Die Siedlungswasserwirtschaft muss finanziell selbsttragend sein. Wer Leistungen bezieht, trägt die Kosten. § 120 bleibt vorbehalten.
2. Die Siedlungswasserwirtschaft ist nachhaltig zu gestalten.