Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 92 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Zusammenarbeit

Siedlungswasserwirtschaft - Allgemeines
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§ 92 GWBA · Zusammenarbeit

1. Der Kanton, die Träger sowie Dritte im Sinne von § 99 arbeiten zur Sicherstellung einer zweckmässigen Siedlungswasserwirtschaft zusammen.

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