712.15
RWPGWBA
CH-SO
§ 92 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Zusammenarbeit
Siedlungswasserwirtschaft - Allgemeines
§ 92 GWBA · Zusammenarbeit
1. Der Kanton, die Träger sowie Dritte im Sinne von § 99 arbeiten zur Sicherstellung einer zweckmässigen Siedlungswasserwirtschaft zusammen.