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712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 91 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Träger der Siedlungswasserwirtschaft

Siedlungswasserwirtschaft - Allgemeines
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§ 91 GWBA · Träger der Siedlungswasserwirtschaft

1. Träger der Siedlungswasserwirtschaft (Träger) sind Gemeinden und übrige Organisationen, die gegen Beiträge und Gebühren Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen erstellen und betreiben.

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