712.15
RWPGWBA
CH-SO
§ 91 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Träger der Siedlungswasserwirtschaft
Siedlungswasserwirtschaft - Allgemeines
§ 91 GWBA · Träger der Siedlungswasserwirtschaft
1. Träger der Siedlungswasserwirtschaft (Träger) sind Gemeinden und übrige Organisationen, die gegen Beiträge und Gebühren Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen erstellen und betreiben.