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712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 90 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Zweck

Siedlungswasserwirtschaft - Allgemeines
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§ 90 GWBA · Zweck

1. Die Siedlungswasserwirtschaft sorgt für die Bereitstellung und Lieferung von Trink-, Brauch- und Löschwasser (Wasserversorgung) sowie für die umweltgerechte Abwasser- und Klärschlammentsorgung (Abwasserentsorgung).

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