712.15
RWPGWBA
CH-SO
§ 9 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Ehehafte Rechte
Grundsätze und allgemeine Bestimmungen - Öffentliche Gewässer und ehehafte Rechte an öffentlichen Gewässern
§ 9 GWBA · Ehehafte Rechte
1. Ehehafte Rechte sind bestehende private Rechte an später öffentlich erklärten Gewässern.
2. Ehehafte Rechte können aus Gründen des öffentlichen Interesses und gegen volle Entschädigung nach § 13 enteignet werden.