Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 9 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Ehehafte Rechte

Grundsätze und allgemeine Bestimmungen - Öffentliche Gewässer und ehehafte Rechte an öffentlichen Gewässern
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§ 9 GWBA · Ehehafte Rechte

1. Ehehafte Rechte sind bestehende private Rechte an später öffentlich erklärten Gewässern.

2. Ehehafte Rechte können aus Gründen des öffentlichen Interesses und gegen volle Entschädigung nach § 13 enteignet werden.

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