712.15
RWPGWBA
CH-SO
§ 89 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
Gewässerschutz - Zusätzliche Bestimmungen zum Schutz der Gewässer
§ 89 GWBA · Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
1. Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten. Er regelt insbesondere die Abläufe der Bewilligungs- und Meldepflicht, den Stand der Technik, die fachlichen Anforderungen an Personen, welche die Arbeiten ausführen, und deren Pflichten.