Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 89 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

Gewässerschutz - Zusätzliche Bestimmungen zum Schutz der Gewässer
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§ 89 GWBA · Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

1. Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten. Er regelt insbesondere die Abläufe der Bewilligungs- und Meldepflicht, den Stand der Technik, die fachlichen Anforderungen an Personen, welche die Arbeiten ausführen, und deren Pflichten.

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