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712.15 RWPGWBA CH-SO

§ 88 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) - Ergänzung der Bundesbeiträge nach Artikel 62a Gewässerschutzgesetz

Gewässerschutz - Zusätzliche Bestimmungen zum Schutz der Gewässer
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§ 88 GWBA · Ergänzung der Bundesbeiträge nach Artikel 62a Gewässerschutzgesetz

1. Beiträge an wirtschaftlich nicht tragbare Massnahmen der Landwirtschaft zur Verhinderung der Abschwemmung und Auswaschung von Stoffen leisten in Ergänzung zu den Bundesbeiträgen nach Artikel 62a Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991

a) zur Reduktion von Stoffen im Grundwasser: die Träger (§ 91) der Wasserversorgung;

b) zur Reduktion von Stoffen in Oberflächengewässern: der Kanton.

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